Um dem im Grundgesetz normierten Auftrag des Staates, die Entwicklung von jungen Menschen zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 GG), Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber ein differenziertes Regelwerk geschaffen, das den unterschiedlichen Grad der Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.
Jugendgefährdende Medieninhalte
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist zuständig für die Indizierung von Medien mit jugendgefährdendem Inhalt. Medien sind jugendgefährdend, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Die BPjM entscheidet auf Antrag von Jugendbehörden, Anregung aller anderen Behörden (z.B. Polizeidienststellen, Ordnungsämter, Schulen) oder anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Bürgerinnen und Bürger haben kein unmittelbares Antrags-/Anregungsrecht. Sie können sich jedoch jederzeit an eine der genannten Stellen wenden, auf mögliche jugendgefährdende Inhalte hinweisen und so auf die Einleitung eines Indizierungsverfahrens hinwirken.
Die Indizierung hat nicht das generelle Verbot eines Mediums zur Folge. Sie verhindert, dass Kinder und Jugendliche mit jugendgefährdenden Medien konfrontiert werden. Erwachsene haben weiterhin die Möglichkeit, indizierte Medien zu beziehen und zu nutzen.
Indizierte Medien dürfen weder in der Öffentlichkeit beworben noch Kindern und Jugendlichen zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht an Kiosken oder im Versandhandel verkauft und nicht im Rundfunk (Radio und Fernsehen) gesendet werden.
Die BPjM ist nicht zuständig für die Überwachung dieser Rechtsfolgen. Zuständig sind die Polizei- und Ordnungsbehörden sowie Staatsanwaltschaften.
Für Radio- und Fernsehinhalte sowie für Filme, Videos und Computerspiele, die mit einer Alterskennzeichnung versehen und so schon auf eine mögliche Jugendgefährdung überprüft worden sind, ist die BPjM ebenfalls nicht zuständig.
Schwer jugendgefährdende Medieninhalte
Schwer jugendgefährdende Medieninhalte (§15 Abs. 2 JuSchG) unterliegen den gleichen Vertriebsbeschränkungen wie indizierte Medien, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien bedarf.
Dazu gehören Medien, die
Bestimmte, zugleich gegen Strafgesetze verstoßende Medieninhalte gelten ebenfalls als schwer jugendgefährdend.
Diese Medieninhalte dürfen – mit Ausnahme der einfachen Pornographie (§184 StGB) – auch Erwachsenen nicht zugänglich gemacht werden. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar. Für die Einhaltung der strafrechtlichen Bestimmungen sind die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) zuständig.
Trägermedien und Telemedien
Unter Trägermedien versteht man alle gegenständlichen Medien, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Dazu zählen insbesondere: Printmedien (z. B. Bücher, Zeitschriften, Flugblätter, Werbeplakate), Tonträger (z. B. CDs, LPs, MCs), Bildträger (z. B. Filme auf DVDs, Videos, Blu-ray-Discs und Computer- und Konsolenspiele).
Telemedien sind alle Online-Angebote (Internet).
Rundfunk (Radio- und Fernsehsendungen) fällt nicht unter den Begriff der Telemedien.
Jugendbeeinträchtigende Medieninhalte
Bestimmte Medieninhalte sind nicht als jugendgefährdend einzustufen. Sie sind aber geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen eines bestimmten Alters oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (Kinder- und Jugendbeeinträchtigung). Filme, Videos, DVDs sowie Computer- und Konsolenspiele dürfen deshalb nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht werden (z.B. Kino oder Internetcafé), wenn sie eine Altersfreigabe erhalten haben. Die Altersfreigaben werden von Selbstkontrollorganen im Zusammenwirken mit den Obersten Landesjugendbehörden erteilt. Um eine Kinder- und Jugendbeeinträchtigung durch Rundfunkinhalte zu vermeiden, gelten Sendezeitbeschränkungen.
Gegen das Strafgesetzbuch (StGB) verstoßende Medieninhalte:
§ 86 StGB
verfassungsfeindliche oder gegen die Völkerverständigung gerichtete Propaganda
§ 86a StGB
Kennzeichen verfassungsfeindlicher Parteien
§ 130 StGB
rassistische, völkische, nationalistische oder religiöse Volksverhetzung sowie die Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischen Völkermords
§ 130a StGB
die Anleitung zu schweren Straftaten wie Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Erpressung oder Raub, Landfriedensbruch oder gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen
§ 131 StGB
Darstellungen unmenschlicher Gewalttätigkeit in verherrlichender, verharmlosender oder menschenunwürdiger Weise
§ 184 StGB
pornographische Darstellungen
§ 184a StGB
Gewalt- und Tierpornographie
§ 184b StGB
Kinderpornographie
§ 184c StGB
Jugendpornographie