Mädchen zeigt mit dem Finger auf ein glückliches Emoji, daneben befinden sich je ein trauriges und ein nicht glückliches Emoji

Anbieterpflichten

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) legt bestimmten Diensteanbietern Vorsorge- und Kennzeichnungspflichten auf, die Kindern und Jugendlichen eine sichere digitale Teilhabe ermöglichen sollen. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) übt hierüber die Aufsicht aus.

Größere Anbieter von für Kinder und Jugendliche relevanten Diensten müssen angemessene und wirksame Vorsorgemaßnahmen treffen, um diese effektiv zu schützen und ihnen eine sichere digitale Teilhabe zu gewährleisten. Die BzKJ überprüft die Umsetzung, die konkrete Ausgestaltung und die Angemessenheit der von Diensteanbietern zu treffenden Maßnahmen und deren Bestellung von inländischen Empfangsbevollmächtigen.

Film- und Spielplattformen nach § 14a Jugendschutzgesetz (JuSchG) sind verpflichtet, ihre Angebote mit deutlich wahrnehmbaren Alterskennzeichen zu versehen, um Kindern und Jugendlichen einen besseren Schutz vor potenziell entwicklungsbeeinträchtigten Inhalten zu gewährleisten.